Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 72/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
Aktenzeichen: 4 Ta 72/04
Verkündet am: 26.03.2004
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.01.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 150,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung. Nach Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Weiter verpflichtete sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.504,00 € und für den Vergleich auf 10.006,00 € fest.
Gegen den nicht mit förmlicher Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.03.2004 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Beschwerde des Klägers. Er begründet die Beschwerde damit, dass er auf Anweisung der Rechtschutzversicherung gegen die Mehrwertfestsetzung im Vergleich Beschwerde einlege. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde, mangels förmlicher Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung wurde eine etwaige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zu Recht einen Vergleichsmehrwert für den Wert des Zeugnisanspruchs mit einem Bruttomonatsgehalt angesetzt. Der Wert einer streitbefangenen Zeugniserteilung entspricht im allgemeinen einer Bruttomonatsvergütung. Für das im Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Zeugnis kann nichts anderes gelten. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen des Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren, dem Gekündigten ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, so ist die Festsetzung des Wertes dieser Verpflichtung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes nicht zu beanstanden (vgl. Hessisches LAG 6 Ta 170/95, LAG Düsseldorf 7 Ta 191/82, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 17). Derartige vergleichsweise Regelungen sind zumeist Bestandteil im Kündigungsschutzrechtstreit. Selbst bei früherem Konsens über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers aufgrund der eingetretenen Prozesssituation kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Arbeitgeber werde die Beurteilung aus einem früheren Zwischenzeugnis oder einer sonstigen Regelung übernehmen, so dass es der positiven Feststellung ungeachtet des Prozesses bestehenden Übereinstimmung der Parteien über die Beurteilung bedarf, um unterhalb der Bewertung mit einem Bruttomonatseinkommen zu gelangen. Selbst wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, über das Zeugnis werde zukünftig Streit entstehen, ist eine andere Streitwertbemessung nicht gerechtfertigt, denn auch dann wenn die im Vergleich anerkannte Pflicht bereits aus anderen Rechtsgründen besteht, vermeidet eine vergleichsweise Regelung einen möglichen weiteren Rechtsstreit.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kündigung auch aus Gründen, die in der Person des Klägers lagen bedingt war. Somit war durchaus nicht sicher, dass die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis erteilt hätte, welches unabhängig vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits dem Kläger eine positive Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gebracht hätte. Mit der Formulierung, das Zeugnis solle wohlwollend sein, haben die Parteien den Streit darüber gerade vermieden. Damit ist es gerechtfertigt, dem Zeugnis einen Vergleichsmehrwert in Höhe des allgemein anerkannten einen Bruttomonatsgehalts zuzuerkennen.
Ob die Rechtschutzversicherung für diesen Streitgegenstand eine Deckungszusage erteilt hat, also aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Rechtschutzversicherung eine Kostenübernahmepflicht besteht, ist für die Streitwertbemessung unerheblich.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Unabhängig davon, ob in dem Wertfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, bestand keine gesetzlich begründbare Notwendigkeit für die Zulassung. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.